1. Geltung 

1.1 Für sämtliche von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Dies gilt insbesondere für die Lieferung und den Verkauf von Maschinen und Anlagen einschließlich deren Ersatz- und Zubehörteile, Wartung, Reparaturen sowie Beratungsleistungen (nachfolgend allgemein „Leistungen“ genannt).

1.2 Diese Bedingungen gelten auch für spätere Geschäfte mit dem Besteller selbst dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich von uns einbezogen werden.

1.3 Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden auch dann keine Anwendung, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Unsere Angebote sind freibleibend.

2. Angebot und Abschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.

2.2 Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind. Der Besteller ist an die Auftragserteilung bis zur durch uns erklärten Annahme, längstens jedoch zwei Wochen gebunden.

2.3 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unterlagen, die dem Angebot beiliegen (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben), sind nur maßgebend, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Wir behalten uns technisch bedingte Konstruktions- und Formänderungen an unseren Produkten vor.

2.4 An sämtlichen dem Besteller überlassenen Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben oder es ist Nachweis über ihre Vernichtung zu führen. Das gleiche gilt für eventuell angefertigte Vervielfältigungen jeder Art.

2.5 Die Rechte des Bestellers aus dem Vertrag sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung auf Dritte, auch Rechtsnachfolger des Bestellers, übertragbar.

3. Preise

3.1 Die Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe. Bei Lieferungen gelten die Preise ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Montage- und Anpassungsarbeiten im Werk des Bestellers sowie ausschließlich Zölle, Gebühren, zusätzliche Steuern und sonstige Nebenkosten. Kosten für Anfahrt, Aufstellung und Montage werden gesondert nach unseren im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisen berechnet, soweit nicht anders vereinbart.

3.2 Verpackung wird, wenn nicht anders vereinbart, zu Selbstkosten berechnet. Eine Rücknahme von Verpackungsgut kann nicht erfolgen, es sei denn, wir sind aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Rücknahme verpflichtet.

3.3 Falls in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich feste Preise genannt werden, sind wir berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, wenn nach Vertragsschluss Änderungen z.B. bei Materialkosten, Löhnen und Gehältern, Frachten, öffentlichen Abgaben und sonstigen Umständen eintreten, die sich unserer Einwirkungsmöglichkeit entziehen. Sofern es sich nicht um Dauerschuldverhältnisse handelt gilt dies nur, wenn vereinbart war, dass die Leistung (auch Teilleistung) mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt, oder die Leistung tatsächlich mehr als vier Monate nach Vertragsschluss aus Gründen erfolgte, die nicht von uns zu vertreten sind. Beträgt die von uns durchgeführte Preiserhöhung mehr als 5 % der ursprünglich vereinbarten Vergütung, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadenersatzanspruch des Bestellers ergibt sich bei einem Rücktritt aus diesem Grund nicht.

4. Zahlung

4.1 Alle Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt fällig und ohne Abzüge, insbesondere Skonto, zu zahlen.

4.2 Erfolgen Leistungen an Besteller, die ihren Sitz in einem anderen Gemeinschaftsstaat der EU haben, so ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich seine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer mitzuteilen, damit die Lieferungen unsererseits umsatzsteuerfrei erfolgen können. Die Besteuerung ist vom Besteller im Bestimmungsland vorzunehmen (Bestimmungsland-Prinzip).

4.3 Entstehen nachhaltig Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Bestellers, insbesondere wegen Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag mit uns oder wegen einer nachträglichen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, so dass hierdurch unsere Zahlungsansprüche offensichtlich gefährdet sind, sind wir berechtigt, unsere Forderung gegen ihn – auch im Falle einer nach Vertragsabschluss gewährten Stundung – sofort fällig zu stellen, Vorleistung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder – wenn der Besteller diese verweigert – vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Voraussetzungen des Zahlungsverzuges vorliegen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt vorbehalten.

4.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen und/oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft es sei denn, uns fällt eine grobe Pflichtverletzung zur Last oder die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche beruhen darauf, dass wir nicht sach- und rechtsmängelfrei geliefert haben.

5.  Leistungszeit

5.1 Termine für Lieferungen und sonstige Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Die Leistungsfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und Materialien, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung.

5.2. Die Vertragspartner werden bei umfangreicheren Projekten einen Terminplan erstellen. Terminabweichungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich mitgeteilt werden. Die Vertragspartner sind verpflichtet, notwendigen Terminverschiebungen zuzustimmen, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen.

5.3 Die Leistungszeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat und/oder die Fertigstellung der Leistung, bei Lieferungen die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes, mitgeteilt wurde.

5.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.

5.5 Der Besteller kann Ansprüche wegen einer Überschreitung der Leistungsfristen nur dann geltend machen, wenn er seinerseits sämtliche ihm obliegenden Vertrags- und Mitwirkungspflichten, insbesondere fällige Zahlungsverpflichtungen, erfüllt hat.

6. Gefahrenübergang und Versand

6.1 Die Gefahr geht bei Lieferungen spätestens mit der Absendung der Liefergegenstände auf den Besteller über und zwar auch dann wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten, Anfuhr oder Aufstellung, übernommen haben.

6.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr an dem Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

6.3 Ab Gefahrenübergang wird der Liefergegenstand nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers auf seine Kosten durch uns nach seinen Angaben versichert. Die Kosten für Versicherung betragen, sofern nichts anderes vereinbart ist, 1 % des Nettowarenwertes.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Liefervertrag vor. Verarbeitung und Umbildung unserer Ware durch den Käufer findet ausschließlich für uns statt. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren (zur Zeit der Verarbeitung). Handelt es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, so gilt der Eigentumsvorbehalt für sämtliche offenen Forderungen aus diesem und allen vergangenen und zukünftigen Lieferverträgen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung und Nachfristsetzung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns ist nur dann ein Rücktritt vom Vertrag zu sehen, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigten und uns sämtliche Informationen zu geben, damit wir unsere Rechte wahren können.

7.2 Handelt es sich bei dem Leistungsgegenstand um hochwertige Ware, insbesondere wertvolle Maschinen, ist der Besteller verpflichtet, den Liefergegenstand während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer -, Wasser- und sonstige naheliegende Schäden zu versichern und hiervon Anzeige zu machen. Erfolgt dies nicht, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen.

7.3 Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungen bei erfüllungshalber erfolgten Zahlungen geltend bis zur vollständigen Freistellung (z.B. bei Bezahlung im sogenannten Scheck-Wechsel-Verfahren) aus den im Interesse des Bestellers eingegangenen Eventualverbindlichkeiten.

8. Abnahme

8.1 Besteht die vertragsgegenständliche Leistung zumindest auch in der Installation oder Montage einer Maschine oder Anlage vor Ort, ist nach der Fertigstellung der Montage beim Besteller eine Abnahme in Anwesenheit beider Vertragsparteien in Form eines Testlaufs durchzuführen. Das hierfür benötigte Material, Personal, Strom etc. wird der Besteller kostenlos zur Verfügung stellen. Das Ergebnis der Testläufe wird protokolliert und dieses Protokoll von beiden Vertragsparteien unterzeichnet. Mit Unterzeichnung des Protokolls gilt die vertragsgegenständliche Leistung als vom Besteller abgenommen.

8.2 Die Abnahme durch den Besteller muss spätestens innerhalb von 30 Tagen nach unserer Fertigstellungsmitteilung erfolgen. Unterbleibt die Abnahme innerhalb dieser Frist aus Gründen, die nicht durch uns zu vertreten sind, können wir dem Besteller eine weitere angemessene Frist zur Abnahme setzen. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Besteller nicht spätestens bis zum Ablauf dieser Frist der Abnahmefähigkeit der Leistung schriftlich unter Darlegung der Gründe widerspricht, die der Abnahme entgegenstehen.

8.3 Die im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Mängel werden von uns innerhalb angemessener Frist beseitigt.

9. Sachmängel

9.1 Der Besteller hat bei Warenlieferungen unverzüglich nach Erhalt der Ware zu prüfen, ob Mängel vorliegen, ob eine andere als die vereinbarte Ware geliefert oder die vereinbarte Menge über- oder unterschritten wurde.

9.2 Bei offensichtlichen Mängeln müssen entsprechende Rügen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich geltend gemacht werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Absendung der Rüge.

9.3 Ist die Mängelrüge begründet und fristgemäß vorgebracht, haben wir das Recht nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache innerhalb angemessener Frist (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie von uns verweigert oder ist sie für uns unzumutbar, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Schadenersatz kann der Besteller nur verlangen, wenn die Schadensursache auf uns zuzurechnendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder der Schaden seine Ursache in einem im vorigen Satz genannten Umstand hat. In diesen Fällen ist unsere Haftung auf den vertragstypischen d.h. den objektiv vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9.4 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten es sei denn, es handelt sich um Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk oder um Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

10. Haftung bei Pflichtverletzung

10.1 Bei einer Pflichtverletzung des Schuldverhältnisses durch uns kann der Besteller Schadenersatz nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen.

10.2 Ist der Schadenersatzanspruch des Bestellers von einem Verschulden durch uns oder unsere Erfüllung- und Verrichtungsgehilfen erforderlich, stehen dem Besteller keinerlei Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden zu, soweit die Pflichtverletzung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. In diesen Fällen ist die Höhe des Schadenersatzes auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10.3 In Schadensfällen die nicht durch die Pflichtverletzung des Schuldverhältnisses entstehen, stehen dem Besteller gegen uns und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen keinerlei Ansprüche zu, soweit der Schaden seine Ursache nicht in vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, welches uns zurechenbar wäre, hat. Diese Einschränkung gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10.4 Wir haften nicht für Schäden die entstehen, weil die vom Besteller zu erbringenden Voraussetzungen für die vertragsgemäße Leistung unzureichend sind. Dies gilt insbesondere für Anforderungen an die Statik von Gebäuden oder Gebäudeteilen, in welche unsere Leistungen eingebracht werden es sei denn, die Prüfung dieser Voraussetzungen durch uns gehört ausdrücklich zum Vertragsumfang.

11. Erfüllungsort und Gerichtstand für Kaufleute, Rechtswahl

11.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist ausschließlich Villingen-Schwenningen, sofern es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Gleiches gilt, wenn der Besteller nach Vertragsabschluss seinen (Wohn-)Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder der (Wohn-)Sitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

11.2 Maßgebend für sämtliche Streitigkeiten aus diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder aus den auf ihrer Basis abgeschlossenen Verträgen ist, sofern nichts abweichendes vereinbart wurde, das Deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)sowie des internationalen Zivil- und Verfahrensrechts.

11.3 Im Falle der Übersetzung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist bei Differenzen über die Auslegung der in der Übersetzung verwendeten Rechtsbegriffe die Deutsche Fassung dieser Bedingungen unter Zugrundelegung Deutschen Rechts maßgeblich.